Weiterbildungsförderung

Wenn Sie eine Weiterbildung bei uns besuchen möchten, haben Sie verschiedene Möglichkeiten eine Förderung zu erhalten. Im Folgenden finden Sie verschiedene Fördermittel, die das Land NRW anbietet.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die jeweiligen Ansprechpartner des Weiterbildungsteams.

Der Bildungsscheck

Bildungsschecks können sowohl für Betriebe als auch für einzelne Personen ausgestellt werden. Gefördert werden Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Pro Bildungsscheck können Weiterbildungs- und Prüfungsmaßnahmen mit bis zu 50%, höchstens jedoch 500 € gefördert werden. Betriebe können dabei maximal 10 Bildungsschecks innerhalb von zwei Kalenderjahren ausgestellt bekommen, einzelne Personen in diesem Zeitraum maximal einen.

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf einen Bildungsscheck im Rahmen der persönlichen Förderung:

  • Zugewanderte bzw. Menschen mit Migrationshintergrund (sie selbst oder ein Elternteil sind aus dem Ausland zugewandert)
  • Berufsrückkehrende
  • Beschäftigte ohne Berufsabschluss
  • Un-/Angelernte oder länger als vier Jahre nicht im Ausbildungsberuf Tätige
  • Personen ab 50 Jahren
  • Atypisch Beschäftigte (befristet Beschäftigte, ZeitarbeitnehmerInnen, geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20 Stunden/Woche)


Um eine betriebliche oder persönliche Förderung zu erhalten, nehmen Sie bitte Kontakt zu einer Beratungsstelle des Landes NRW auf. Falls Sie ansonsten weitere Fragen haben, steht Ihnen das Weiterbildungsteam der KarriereWERKSTATT gerne zur Verfügung.



Förderung durch die Agentur für Arbeit oder das JobCenter

Maßnahmen nach § 81 SGB III (Bildungsgutschein)

Auch Bildungsgutscheine sind eine Finanzierung seitens der Agentur für Arbeit beziehungsweise des JobCenters. Sie richten sich ebenfalls an Arbeitssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer/innen und Arbeitslose. Bildungsgutscheine können Sie in unserem Umschulungsangebot einsetzen.

 

Maßnahmen nach § 45 SGB III (Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, AVGS)

§ 45 - Maßnahmen beziehen sich auf den § 45 des dritten Sozialgesetzsbuches: "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung". Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein richtet sich an Arbeitssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer/innen und Arbeitslose. Die Kurzprogramme unseres Angebots können mit Hilfe eines AVGS finanziert werden. Hierbei handelt es sich um die vollständige Übernahme der Maßnahmekosten durch Ihre Agentur für Arbeit oder Ihr JobCenter.

 

Die KarriereWERKSTATT informiert Sie gerne über Ihre Möglichkeiten in einem persönlichen Gespräch!